Asyl

Wie stelle ich einen Asylantrag?Wann kann ich einen Asylantrag stellen?

Sie können einen Asylantrag stellen, wenn Sie Schutz vor politischer Verfolgung suchen oder Ihnen in Ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

Es gibt zum Beispiel die folgenden Gründe für einen Asylantrag:

  • Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
  • Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
  • Folter
  • Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung
  • ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

 

Wie stelle ich einen Asylantrag?

Sie müssen Ihren Asylantrag grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen. In bestimmten Fällen kann der Antrag auch schriftlich direkt beim BAMF gestellt werden (zum Beispiel wenn Sie in Haft sind oder sich in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befinden). Es kann sein, dass bei Antragsstellung von Ihnen Fotos gemacht werden und Ihre Fingerabdrücke genommen werden. Mit Ihren Fingerabdrücken wird überprüft, ob Sie bereits in einem anderen europäischen Staat registriert wurden. Wenn Sie den Asylantrag stellen, bekommen Sie eine Aufenthaltsgestattung. Damit dürfen Sie in Deutschland bleiben, bis über Ihren Asylantrag entschieden wurde.

 

Wie läuft das Asylverfahren ab?

Wenn Sie einen Asylantrag gestellt haben, bekommen Sie eine Aufenthaltsgestattung. Mit einer Aufenthaltsgestattung dürfen Sie so lange in Deutschland bleiben, bis über Ihren Asylantrag entschieden wird. Die Aufenthaltsgestattung ist für die ersten drei Monate räumlich auf einen bestimmten Bezirk in Deutschland beschränkt (Residenzpflicht). In einem persönlichen Gespräch werden Sie dazu befragt, wie Sie nach Deutschland eingereist sind und ob Sie bereits in einem anderen EU-Staat registriert wurden. Dies wird gemacht, um festzustellen, welcher EU-Staat für Ihren Asylantrag zuständig ist (Dublin-Verfahren). Die Zuständigkeit liegt bei dem EU-Staat, in den Sie zuerst eingereist sind. Liegt die Zuständigkeit bei Deutschland, werden Sie zu einer persönlichen Anhörung zu einer Außenstelle des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingeladen. In der Anhörung müssen Sie mit der Hilfe einer übersetzenden Person alle Gründe für Ihren Asylantrag vortragen. Danach bekommen Sie die Entscheidung über Ihren Asylantrag per Post zugeschickt.

 

Was passiert in der Anhörung beim BAMF?

Die Anhörung ist der wichtigste Termin Ihres Asylverfahrens. Sie werden per Post zu der Anhörung beim BAMF eingeladen. Sie müssen unbedingt zu diesem Termin gehen. Wenn Sie krank sind oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht zu der Anhörung gehen können, müssen Sie das unbedingt rechtzeitig mitteilen. In der Anhörung wird eine Person vom BAMF Ihnen Fragen stellen und eine Person wird für Sie übersetzen. Sie werden gefragt, wo Sie herkommen, warum Sie Ihr Heimatsland verlassen haben und wie Sie nach Deutschland gekommen sind. Es ist wichtig, dass Sie sich bei der Anhörung Zeit lassen und alles Wichtige Ihrer Fluchtgeschichte erzählen. Bringen Sie bitte auch wichtige Dokumente und Fotos mit, die Ihre Flucht beweisen. Falls Sie eine Frage nicht beantworten können, weil Sie sich nicht erinnern können, sagen Sie das. Falls es Ihnen in der Anhörung nicht gut geht, bitten Sie um eine Pause.

Sie haben folgende Rechte:

  • Sie dürfen vor der Anhörung darum bitten, dass eine Person Ihres Geschlechts die Befragung und die Übersetzung durchführt.
  • Sie dürfen sagen, dass es Ihnen nicht gut geht.
  • Sie dürfen sagen, wenn die übersetzende Person sie einschüchtert oder falsch übersetzt.
  • Sie dürfen um Pausen bitten.
  • Sie dürfen eine Anwältin oder einen Anwalt mit zur Anhörung bringen.

Es kann sein, dass Sie am Tag der Anhörung lange warten müssen und dass die Anhörung anstrengend für Sie wird. Planen Sie bitte genug Zeit ein und bringen Sie sich Essen und etwas zu trinken mit. Vereinbaren Sie gerne auch einen Termin mit uns, damit wir Sie auf die Anhörung vorbereiten.

 

Mein Asylantrag wurde bewilligt – wie geht es weiter?

1. Asylberechtigung gem. § 16a Grundgesetz (GG):

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Anschließend können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Sie dürfen arbeiten und haben Anspruch auf Familiennachzug.

2. Flüchtlingsschutz gem. § 3 AsylG

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Anschließend können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Sie dürfen arbeiten und haben Anspruch auf Familiennachzug.

3. Subsidiärer Schutz gem. § 4 AsylG

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis kann um zwei weitere Jahre verlängert werden. Nach fünf Jahren können Sie eine Niederlas-sungserlaubnis erhalten, wenn Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Sie dürfen arbeiten. Ein Familiennachzug ist nur eingeschränkt möglich.

4. Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und / oder 7 AufenthG

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr. Die Aufent-haltserlaubnis kann dann verlängert werden. Nach fünf Jahren können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Mit der Erlaubnis der Ausländerbehörde dürfen Sie arbeiten. Ein Familiennachzug ist nur eingeschränkt möglich.

 

Wie kann ich meine Familie zu mir holen? (Familiennachzug)

Sind Sie als asylberechtigter oder geflüchteter Mensch anerkannt, haben Sie das Recht bestimmte Familienmitglieder zu sich nach Deutschland zu holen. Dieses Recht umfasst Ihren Ehepartner oder ihre Ehepartnerin und Ihre minderjährigen Kinder. Sind Sie selbst minderjährig, sind auch Ihre Eltern umfasst. Haben Sie subsidiären Schutz erhalten, ist der Familiennachzug nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Den Antrag zum Familiennachzug müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Anerkennung als schutzberechtigte Person beim Auswärtigen Amt stellen. Lassen Sie sich diesbezüglich gerne durch uns beraten.

 

Darf ich im Asylverfahren arbeiten?

Sie brauchen eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde, um arbeiten zu dürfen. Menschen im Asylverfahren dürfen nach drei Monaten arbeiten, wenn sie nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen. Haben Sie minderjährige Kinder, dürfen Sie nach spätestens sechs Monaten arbeiten. Haben Sie keine minderjährigen Kinder, dürfen Sie spätestens nach neun Monaten arbeiten. Wenn Sie aus einem „sicheren Herkunftsland“ kommen oder Ihr Asylantrag als „unzulässig“ oder „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde, dürfen Sie in der Regel leider nicht arbeiten.

 

Was sind „sichere Herkunftsländer“?

Dazu zählen: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien

 

Mein Asylantrag wurde abgelehnt – wie geht es weiter?

Wenn das BAMF Ihren Asylantrag ablehnen sollte, kommt diese Ablehnung per Post. Bitte heben Sie unbedingt den Briefumschlag auf, in dem das Schreiben kommt! Auf diesem steht das Datum, wann Sie den Brief erhalten haben. Dieses Datum ist sehr wichtig, um die Klagefrist zu berechnen. Gegen die ablehnende Entscheidung des BAMF können Sie Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Bitte beachten Sie, dass die Frist dafür teilweise extrem kurz (eine Woche) ist! Sie sollten Sich dann schnellstmöglich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden. Wir beraten Sie gerne und klären Sie über das weitere Vorgehen, Kosten und Dauer eines Gerichtsverfahrens auf.

 

Was ist ein Dublin-Verfahren?

Das Dublin-Verfahren regelt, welcher europäische Staat für die Bearbeitung eines Asylantrags zuständig ist. Nachdem Sie Ihren Asylantrag gestellt haben, prüft das BAMF, ob Deutschland oder ein anderer EU-Mitgliedstaat für Ihren Antrag zuständig ist und informiert sie anschließend darüber.

 

Was ist ein Härtefallverfahren?

Wenn alle rechtlichen Möglichkeiten für einen legalen Aufenthalt in Deutschland ausgeschöpft sind, können Sie sich an die Niedersächsische Härtefallkommission wenden. Voraussetzung für ein erfolgreiches Härtefallverfahren sind dringende humanitäre oder persönliche Gründe, die rechtfertigen, warum Sie in Deutschland bleiben wollen. Die Härtefallkommission prüft Ihre soziale, schulische und berufliche Integration und die Verwurzelung in die deutsche Gesellschaft. Das Verfahren läuft schriftlich ab. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie Ihre Bleibegründe so gut wie möglich darstellen und mit entsprechenden Unterlagen versehen. Lassen Sie sich diesbezüglich gerne vorab bei uns beraten. Weitere Informationen finden Sie beim Härtefallkommission beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport

 

Was ist Kirchenasyl?

Bei einem Kirchenasyl wird ein von Abschiebung bedrohter Mensch vorübergehend durch eine Kirchengemeinde aufgenommen. Das Kirchenasyl ist den zuständigen Behörden (BAMF, Ausländerbehörde) zu melden. Grundsätzlich wird das Kirchenasyl von den Behörden als Praxis geduldet, schutzbedürftigen Menschen an sakralen Orten Zuflucht zu gewähren. Es gibt aber auch Abschiebungen aus dem Kirchenasyl heraus.

 


Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

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